Nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn dies ausdrücklich und vertraglich vereinbart wurde, bezieht sich dich Allgemeine Haftpflichtversicherung auf das Abhandenkommen von Sachen, § 1 Ziff. 3 AHB. Bei der normalen Haftpflichtversicherung würde bei einem Abhandenkommen von Sachen demnach keine Entschädigung geleistet werden. Für Betriebe ist jedoch die Mitversicherung von Ansprüchen wegen Abhandenkommen von Sachen mittlerweile üblich, vor allem wenn es um Gegenstände / Sachen geht, die Besucher- bzw. Kunden mitgebracht haben. Beispiel hierfür sind fremde Schlüssel in einer Kfz-Werkstatt. Betriebe, welche die Mitversicherung nicht getätigt haben, bleiben auf den Kosten sitzen.