Für Abfindungen müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, da sie sich nicht zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen – sondern für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden. Anders ist es, wenn zu der Abfindung auch Ansprüche für die Zeit vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, wie z. B. ausstehende Gehälter, Treueprämien, usw.. Anders verhält es sich bei der Steuer. Abfindungen sind voll steuerpflichtig, jedoch mit einem ermäßigten Steuersatz. Verwendung findet die Abfindung beispielsweise im Arbeitsrecht, Privatrecht, Aktienrecht und Sozialrecht. Eine Abfindung stellt stets eine einmalige Zahlung dar, die zum Ausgleich eines entstandenen Schadens einer Person dienen soll.