Bei Lebens- und Rentenversicherungen wird der Begriff Abbruchklausel häufig verwendet. Mit einer Vereinbarung der Abbruchklausel wird die Kapitallebensversicherung zum Ende des Versicherungsjahres, in welchem die vereinbarte Versicherungssumme durch Ansammlung des Deckungskapitals und der Überschüsse erreicht wird, beendet und anschließend ausbezahlt. Siehe auch „Lebensversicherung“: Eine Lebensversicherung ist eine Personenversicherung. Das bedeutet, dass das versicherte Risiko in der Person liegt. Die Versicherungsleistung tritt erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers ein. Siehe weiter: Rentenversicherung: Die gesetzliche Rentenversicherung besteht aus drei Teilen: die Rentenversicherung für Arbeiter, die Rentenversicherung für Angestellte und die knappschaftlichen Rentenversicherungen. Grundsätzlich gehören zu den Leistungen der Rentenversicherung Behandlungen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, Renten wegen Alters, Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, Witwenrenten, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Rentenauskunft.