(verpd) Im kommenden Jahr steigt die Versicherungspflicht-Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nach der vom Bundeskabinett verabschiedeten „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020“. Dadurch erhöht sich auch die Verdiensthöhe, die notwendig ist, damit ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist und in die private Krankenversicherung wechseln kann.
Anfang nächsten Jahres wird die bundesweit geltende Versicherungspflicht-Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von 60.750 Euro Jahresbruttogehalt in 2019 um etwa drei Prozent auf dann 62.550 Euro angehoben. Dies ist der vor Kurzem vom Bundeskabinett verabschiedeten „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020)“ zu entnehmen.
Damit wird in 2020 der Wechsel von der GKV in die private Krankenversicherung (PKV) erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 62.550 Euro möglich – 2019 liegt die Versicherungspflicht-Grenze bei 62.550 Euro, 2018 waren es noch 59.400 Euro.
Höhere Hürde für Wechsel in die private Krankenversicherung
Formal muss der Bundesrat der Verordnung zwar noch zustimmen. Diese Zustimmung gilt aber als reine Formsache, da die Veränderung der Grenzwerte festen mathematischen Vorgaben folgt, nämlich der Entwicklung der Löhne und Gehälter im Vorvorjahr, aktuell also 2018. Die Steigerung bezifferte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf 3,12 Prozent im Bundesgebiet – in den alten Bundesländern waren es 3,06 Prozent, in den neuen Bundesländern 3,38 Prozent.
Grundsätzlich endet die gesetzliche Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers in der GKV erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versicherungspflicht-Grenze überschritten wird. Dies gilt gemäß Paragraf 6 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) jedoch nur, sofern der Jahresbruttoverdienst auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Versicherungspflicht-Grenze, auch Jahresarbeitsentgelt-Grenze (JAEG) genannt, übersteigt.
Konkret heißt es im genannten Gesetz unter anderem: „Wird die Jahresarbeitsentgelt-Grenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgelt-Grenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.“
So funktioniert der Wechsel
Um am 1. Januar 2020 in der GKV versicherungsfrei zu sein und in die PKV wechseln zu können, muss man in 2019 mehr als 60.750 Euro im Jahr brutto verdienen und in 2020 ein Bruttogehalt von über 62.550 Euro im Jahr vorweisen können. Wenn man jedoch aufgrund eines Arbeitgeberwechsels mit dem vereinbarten Gehalt in den nächsten zwölf Monaten über der JAEG liegt, ist man bereits am ersten Tag des Beschäftigungs-Verhältnisses versicherungsfrei und kann zur PKV wechseln.
Zum Bruttojahresverdienst zählen bei der JAEG neben dem Grundgehalt auch regelmäßig gezahlte Gehaltsbestandteile wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und vertraglich vereinbarte, regelmäßige Bereitschafts-Vergütungen sowie Überstundenpauschalen. Nicht zum JAEG zählen jedoch Fahrtkostenersatz, Familienzuschläge wie Kindergeld und sporadische Sonderzahlungen wie gelegentliche Überstundenvergütungen.
Wer nach Ende der Versicherungspflicht vorerst als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert bleibt, muss für einen späteren Wechsel in die PKV die Kündigungsfrist der GKV, das sind zwei volle Monate zum Monatsende, einhalten. Wer 2019 die JAEG überschreitet und auch in 2020 über der dann geltenden JAEG liegt, und nicht bereits zum 1. Januar 2020 zur PKV wechseln will, kann zum Beispiel zum 1. Juni zur PKV gehen, wenn seine Kündigung spätestens bis zum 31. März bei der gesetzlichen Krankenkasse eingeht. Fragen zum Wechsel beantwortet auf Wunsch ein Versicherungsfachmann.