(verpd) Ein Autofahrer, der während der Fahrt sein Navigationsgerät betätigt, kann unter Umständen mit einem Bußgeld bestraft werden. Im Falle eines Unfalls riskiert er sogar ein Fahrverbot. Das geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin hervor (Az.: 3 Ws (B) 49/19 – 162 Ss 15/19).
Nach einem Verkehrsunfall hatte eine beteiligte Autofahrerin zugegeben, während der Fahrt mithilfe eines Joysticks ein fest in ihr Fahrzeug eingebautes Navigationsgerät bedient zu haben. Dadurch abgelenkt, fuhr sie auf einen vor ihr fahrenden Pkw auf.
Der Polizeipräsident Berlin verhängte daraufhin gegen die Frau ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro wegen der unerlaubten Benutzung eines elektronischen Geräts beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit Unfallfolge. Es wurde gleichzeitig ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Dagegen wehrte sich die Pkw-Fahrerin und zog vor Gericht.
Keine verbotene Nutzung?
Mit ihrem gegen die Entscheidung beim Amtsgericht eingelegten Einspruch hatte die Autofahrerin zunächst Erfolg. Das Gericht verurteilte sie lediglich wegen fahrlässigen Außerachtlassens der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit Unfallfolge zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 35 Euro.
Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Fahrzeugführerin kein Verstoß gegen Paragraf 23 Absatz 1a StVO (Straßenverkehrsordnung) wegen vorsätzlicher Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt vorgeworfen werden könne. Denn ein im Bordcomputer eines Fahrzeugs enthaltenes Navigationsgerät, das über einen fest eingebauten Joystick bedient werden könne, gehöre nicht zu jenen Geräten, deren Bedienung Autofahrern während der Fahrt verboten sei.
Keine Ausnahme für Navis
Das wiederum wollte die Staatsanwaltschaft nicht akzeptieren. Sie legte daher Beschwerde beim Berliner Kammergericht ein. Das hob das Urteil auf und wies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Nach Ansicht des Kammergerichts fällt auch das Navigationsgerät der Beschuldigten unter jene Geräte, deren Bedienung während der Fahrt verboten ist.
Die entsprechende Vorschrift der Straßenverkehrsordnung umfasse nämlich sämtliche „elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“. In Paragraf 23 StVO würden Navigationsgeräte explizit genannt. Es sei folglich auch unerheblich, ob es sich um ein fest verbautes oder um ein mobiles Gerät handelt. Denn zwischen denen werde in der Vorschrift nicht unterschieden.
Blickzuwendung nicht angemessen
Das Gesetz erlaube zwar eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen.
Angesichts des von der Beschuldigten verursachten Auffahrunfalls spreche jedoch einiges dafür, dass die Blickzuwendung nicht angemessen gewesen sei. Das abschließend zu klären ist nun Sache des Amtsgerichts.