(verpd) Mangels wissenschaftlicher Erkenntnisse, dass Ersthelfer mit traumatischen Erlebnissen an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkranken können, haben sie keinen Anspruch darauf, dass eine derartige Störung als Berufskrankheit anerkannt wird. Das geht aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor (Az.: L 3 U 145/14).
Ein fast 60-jähriger Mann war während seines gesamten Berufslebens als Straßenwärter tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es unter anderem, Verkehrsunfälle aufzunehmen. Dazu musste er an den Unfallorten verbleiben, bis die Notärzte, die Feuerwehr und die Polizei ihre Arbeit beendet hatten.
Der Mann hatte eine schwere psychische Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erlitten. Seit dem Jahr 2013 bezog er deswegen eine gesetzliche Erwerbsminderungs-Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung.
Schwere psychische Erkrankung
Mit der Behauptung, durch die vielen Unfälle mit Verletzten und Toten traumatisiert worden zu sein, beantragte er darüber hinaus bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, seine Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen. Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Krankheit nicht in der Rechtsverordnung der Berufskrankheiten aufgeführt sei. Der ehemalige Straßenwärter zog daher vor Gericht, um Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Berufskrankheit zu erlangen.
Dort erlitt er eine Niederlage. Das Hessische Landessozialgericht stellte zwar nicht in Abrede, dass Berufskrankheiten ebenso wie Arbeitsunfälle zur Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Unfallversicherung gehörten. Die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers könne jedoch weder als Berufskrankheit noch als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ im Sinne von Paragraf 9 Absatz 1 und 2 SGB VII anerkannt werden.
Konkret heißt es zum Begriff „Wie-Berufskrankheit“ im Webauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: „Ist eine Erkrankung nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt, kann eine Anerkennung ‚wie‘ eine Berufskrankheit infrage kommen. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich, wenn über die Ursachenzusammenhänge neue allgemeine Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen. Ein Zusammenhang nur im Einzelfall reicht nicht aus.“
Fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse
Straßenanwärter würden als Ersthelfer zwar besonders mit traumatischen Ereignissen wie tatsächlichem oder drohendem Tod sowie schweren Verletzungen anderer Personen konfrontiert. „Für die Anerkennung einer PTBS durch das wiederholte Erleben dieser traumatischen Ereignisse fehlt es jedoch an einem nachgewiesenen generellen Ursachenzusammenhang zwischen dieser Erkrankung und den besonderen beruflichen Einwirkungen“, so das Gericht.
Denn nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand lägen keine gesicherten Belege dafür vor, dass allein das wiederholte Erleben von traumatischen Ereignissen anderer Personen generell dazu geeignet sei, eine Erkrankung wie die des Klägers auszulösen.
Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Die Richter sahen auch keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
Wenn eine Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt wird
Wie der Fall zeigt, werden vermutlich durch die Berufsausübung auftretende Gesundheitsbeschwerden, nicht immer als Berufskrankheiten anerkannt. Denn es gibt einige Hürden, damit das Vorliegen einer Berufskrankheit im Einzelfall anerkannt wird.
Doch selbst wenn eine Anerkennung erfolgt, und man zudem die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, um einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu haben, muss man mit Einkommensbußen im Vergleich zum bisherigen Gehalt rechnen. Eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzt nämlich auch zusammen mit einer eventuellen Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung die Einkommenseinbußen nur zum Teil.
Die private Versicherungswirtschaft bietet jedoch zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern. Zu nennen ist hier unter anderem eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung. Ein Versicherungsfachmann hilft, den individuell passenden Versicherungsumfang zu finden.