Einem Werbeverbot unterliegen Ärzte. Durch das ärztliche Berufsrecht ist es dem Arzt verboten, seine Leistung gewerblich zu bewerben. Einem Werbeverbot unterliegt diese Berufsgruppe, weil sich die Werbung nicht mit den ethischen Grundsätzen des Arztberufs vereinbaren lassen. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, die sich auf Zeitungsanzeigen für eine Praxiseröffnung beziehen. In diesem Fall darf ein Arzt Werbung für sich und seine Praxis machen. Auch die Anbringung von Praxisschildern und die Anpreisung auf Briefbögen sind zulässig. Hierbei sind jedoch ganz klare Grenzen gesetzt.