Vorruhestandsgeldbezieher bleiben versicherungspflichtig, wenn sie unmittelbar zuvor in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig waren. Eine Versicherungspflicht im Rahmen der Arbeitslosenversicherung besteht nicht mehr.
Vorruhestandsgeldbezieher bleiben versicherungspflichtig, wenn sie unmittelbar zuvor in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig waren. Eine Versicherungspflicht im Rahmen der Arbeitslosenversicherung besteht nicht mehr.