Unter dem Versicherungsträger versteht man alle als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Träger der Sozialversicherungen. Als Träger des öffentlichen Rechts in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherungen gelten die Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, See-Krankenkasssen oder die Ersatzkassen.