Arneimittel unterliegen der Verschreibungspflicht, wenn sie unter ärztlicher oder zahnärztlicher Überwachung eingenommen werden müssen. Dies ist der Fall, wenn die Arneimittel durch Rechtsverordnung als gefährlich eingestuft worden sind.
Arneimittel unterliegen der Verschreibungspflicht, wenn sie unter ärztlicher oder zahnärztlicher Überwachung eingenommen werden müssen. Dies ist der Fall, wenn die Arneimittel durch Rechtsverordnung als gefährlich eingestuft worden sind.