Der Arbeitgeber kann Erstattungsansprüche mit von ihm zu zahlende Beiträgen verrechnen. Der Arbeitnehmer muss jedoch seinen Beitragsanteil auch zurückerstattet bekommen.
Der Arbeitgeber kann Erstattungsansprüche mit von ihm zu zahlende Beiträgen verrechnen. Der Arbeitnehmer muss jedoch seinen Beitragsanteil auch zurückerstattet bekommen.