Die Gesamtsozialversicherungbeiträge können verjähren. Zur Verjährung kommt es nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden wären.
Die Gesamtsozialversicherungbeiträge können verjähren. Zur Verjährung kommt es nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden wären.