Die Sofortmeldung als neue Meldungsart für geringfügig Beschäftigte wurde am 01.01.1990 eingeführt. Die Sofortmeldepflicht betrifft Arbeitgeber im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe, im Schaustellergewerbes sowie im Gebäudereinigungsgewerbe. Der Arbeitgeber hat die Pflicht den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme anzumelden.