Hat ein Versicherungsnehmer bei Antragstellung gefahrerhebliche Umstände verschwiegen oder nicht wahrheitsgemäß angegeben, hat der Rechtsschutzversicherer ein Rücktrittsrecht.
Hat ein Versicherungsnehmer bei Antragstellung gefahrerhebliche Umstände verschwiegen oder nicht wahrheitsgemäß angegeben, hat der Rechtsschutzversicherer ein Rücktrittsrecht.