Die Vertragspartner der Gesamtverträge müssen laut SGB V Richtgrößen vereinbaren. Vertragspartner der Gesamtverträge sind die Kassenärtzliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkasse. Die Richtgrößen dienen der Wirtschaftlichkeitsprüfung der ärztlichen verordneten Leistungen.