Der Vertragsarzt muss seinen Wohnsitz so wählen, dass erim Notfall jederzeit für seine Patienten zur Verfügung steht. Dies wird als Residenzpflicht bezeichnet (§ 24 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung).
Der Vertragsarzt muss seinen Wohnsitz so wählen, dass erim Notfall jederzeit für seine Patienten zur Verfügung steht. Dies wird als Residenzpflicht bezeichnet (§ 24 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung).