Unter dem Rentensplitting versteht man die partnerschaftliche Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Die Eheleute bestimmen gemeinsam, dass die Rentenansprüche zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Ehe / Lebenspartnerschaft wurde nach dem 31.12.2001 geschlossen oder bestand bereits zu diesem Zeitpunkt. Im zweiten Fall müssen beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sein. Wählt man das Ehegattensplitting, dann verwirkt man sein Recht auf Hinterbliebenenversorgung. Vorteil dieser Methode ist sicherlich, dass der Partner, der vergleichsweise wenig Anwartschaften erwirtschaftet hat, eine höhere Rentenleistung erhält. Anders herum wird die Leistung des anderen Partners gemindert. Wichtig ist noch die Tatsache, dass das Rentensplitting unter Ehegatten nur für Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt.