Bei dem Begriff Deckung wird meist von einer Deckungszusage gesprochen. Von der sogenannten Deckungszusage gibt es wiederum drei Arten, eine vollständige Deckung, eine Teil weise Deckung und eine vorläufige Deckungszusage. Die beiden letzten Zusagen sind Sonderformen, welche nur selten angewandt werden. Sobald ein Rechtsschutzfall eintritt, muss der Versicherungsnehmer unverzüglich seine Versicherung darüber informieren und sich die Deckungszusage für den Fall einholen. Wenn vom Versicherungsnehmer ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, kümmert der sich meistens um die Einholung der Deckungszusage. Eine Deckungszusage kann im Nachhinein nicht mehr von der Rechtsschutzversicherung widerrufen werden. Die Versicherer haben in der Regel eine Frist von 2 Wochen ab dem Tag der vollständigen Information um eine Deckungszusage oder Ablehnung bekannt zu geben.