In Zusammenhängen mit Versicherungen wird dieser Begriff verwendet. Hiermit sind Schäden an fremden Sachen gemeint die beispielsweise von einer anderen Person geliehen wurden. Bei der normalen Haftpflichtversicherung werden Sachen allerdings nicht versichert, die gemietet oder welche unerlaubt entwendet wurden. Geregelt wird die Obhutsschadenklausel in § 4 Ziff. I, 6. a) AHB. Allgemein wird unter Obhutsschaden ein Schaden gemeint, der von einem Versicherungsnehmer gebraucht, verwahrt oder befördert wird und im Normalfall bei einer Haftpflichtversicherung nicht versichert ist. Siehe auch unter: Haftpflichtversicherung.