Die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie die Landwirtschaftliche Krnakenkasse und die Verbände der Ersatzkassen bilden in jedem Bundesland den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK). Dieser hat die Aufgaben nach § 275 SGB V zu übernehmen. Dazu zählen unter anderem die Prüfung der Notwendigkeit häuslicher Pflege, Prüfung einer Kostenübernahme bei Behandlungen im Ausland oder die Prüfung der Notwendigkeit von Vorsorgeleistungen.