Leiharbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Dies gilt ab dem Zeitpunkt an dem sie für ein Entgelt arbeiten. Leiharbeiter sind nur dann in der Sozialversicherung befreit, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze nicht erreichen. Zuständig für die Versicherung ist das Verleihunternehmen.