Verwendet wird der Begriff Landessozialgericht im Zusammenhang mit dem Sozialrecht. Das Landessozialgericht – kurz: LSG befasst sich mit Inhalten aus dem Sozialrecht. Das Landessozialgericht entscheidet über Berufungen gegen Urteile der Sozialgerichte. Das Landessozialgericht ist die zweite Instanz (mittlere Instanz). Dazu gehören Angelegenheiten in: der gesetzlichen Unfall-, Kranken-, Renten- und weiteren Versicherungen. Besetzt werden diese Gerichte von einem Vorsitzenden Richter, zwei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Verfahren vor dem Landessozialgerichten werden die Kosten für Versicherte oder Leistungsempfänger freigestellt. Weitere Inhalte: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hessisches Landessozialgericht, Bayerisches Landessozialgericht, Landessozialgericht Saarland.