Tritt bei einem Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenversicherungspflicht ein, hat er das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Voraussetzung dafür ist jedoch dass die Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Kündigung beim Versicherten noch besteht.
Tritt bei einem Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenversicherungspflicht ein, hat er das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Voraussetzung dafür ist jedoch dass die Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Kündigung beim Versicherten noch besteht.