Der Grundsatz, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber je die Hälfte der Sozialabgaben tragen, gilt bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht. In diesem Fall, hat der Arbeitgebe beide Beitragsanteile zu tragen. Die Geringverdienergrenze liegt im Moment bei einem Arbeitsentgelt von monatlich 400 Euro.