Arbeitnehmer die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen sind in der Sozialversicherung versicherungsfrei. Grund dafür ist die Annahme, dass Arbeitnehmer die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen keinen Schutz in der Sozialversicherung brauchen. Die Beschäftigung zählt dann als geringfügig, wenn entweder eine geringe wöchentliche Arbeitszeit vorliegt, oder die Höhe des Arbeitsentgelts gering ist.