Auch Behinderte die in Heimen, Behinderten- oder Blindenwerkstätten arbeiten und einen fünftel der Leistung eines regulären Vollverdieners erbringen, gelten als erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 SGB). Dies gilt seit der Gesetzesänderung vom 01.07.1994.
Auch Behinderte die in Heimen, Behinderten- oder Blindenwerkstätten arbeiten und einen fünftel der Leistung eines regulären Vollverdieners erbringen, gelten als erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 SGB). Dies gilt seit der Gesetzesänderung vom 01.07.1994.