Grundsätzlich gilt bei der Beschäftigung die Ausweisprüfungspflicht. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn den Sozialversicherungsauweis vorlegen muss. Ist dies nicht der Fall muss der Arbeitgeber eine Sofortmeldung bei einem der Leistungsträger erstatten.