Für Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Atersrentner, Vorruhestandsgeldempfänger besteht keine Krankengeldanspruch. Für sie ist der Beitragssatz entsprechend zu ermäßigen (§ 243 SGB V).
Für Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Atersrentner, Vorruhestandsgeldempfänger besteht keine Krankengeldanspruch. Für sie ist der Beitragssatz entsprechend zu ermäßigen (§ 243 SGB V).