Hat ein Arbeitneher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen, ist eine erhöhter Beitragssatz maßgebend (§ 242 SGB V). Siehe auch Beitragstabelle gesetzliche Krankenversicherung
Hat ein Arbeitneher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen, ist eine erhöhter Beitragssatz maßgebend (§ 242 SGB V). Siehe auch Beitragstabelle gesetzliche Krankenversicherung