Der Begriff Eigeneinrichtungen der Krankenkasse findet Verwendung in der Medizin und bei Versicherungen. Zahnkliniken, ärztliche Ambulatorien und Röntgeninstitute sind Eigeneinrichtungen der Krankenkassen im Sinne von § 140 SGB V. Diese Eigeneinrichtungen der Krankenkasse können von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungen jederzeit aufgesucht werden. Seit dem Jahr 2005 ist es Eigeneinrichtungen genehmigt, selbstständig medizinische Versorgungszentren zu gründen. Allerdings ist dies nur genehmigt, sofern diese sich auf die Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation spezialisieren und keine weiteren Bereiche versorgen. Ziel dieser Einrichtungen ist die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten unter den möglichst kostengünstigsten Konditionen.