Will ein Versicherungsnehmer einen Krankenkassenwechsel vornehmen ist er verpflichtet die Versicherung von diesem Vorhaben zu unterrichten (§ 9 Abs. 4 MB/KK 94).
Will ein Versicherungsnehmer einen Krankenkassenwechsel vornehmen ist er verpflichtet die Versicherung von diesem Vorhaben zu unterrichten (§ 9 Abs. 4 MB/KK 94).