Wenn die Rechtsschutzversicherung zu einer Kostenübernahme verpflichtet ist, erhält der Versicherungsnehmer eine Deckungszusage über die zu übernehmenden Kosten des Falls. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass kein Versicherungsschutz bestand, kann die Deckungszusage zurückgenommen werden. Eine Deckungszusage wird – sofern benötigt – bei Versicherungsverträgen eingeräumt. Bevor der Vertrag geschlossen ist, haben sowohl Versicherungsunternehmen als auch der Versicherungsnehmer die Möglichkeit den Abschluss des Vertrages abzulehnen. Während dieser Zeit ist allerdings der potentielle Versicherungsnehmer (Zeitraum zwischen Antragsstellung und Abschluss des Vertrages) versichert, obwohl der Vertrag beidseitig jederzeit kündbar ist. Die Deckungszusage wird in der Krankenversicherung jedoch sehr selten eingeräumt, und wenn doch, dann nur aufgrund einer Überflüssigen Risikoprüfung oder häufig auch bei Abschluss einer Gruppenversicherung. Die Deckungszusage wird bei ablaufender Frist beendet oder aber durch Kündigung durch einer der Parteien.