Jeder Betrieb der mehr als 1000 versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt hat kann eine Betriebskrankenkasse bilden. Die Betriebskrankenkassen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert (§ 4 SGB V). Eine Aufsichtsbehörde muss die Krankenkasse genehmigen.