Bei Rentnern die versicherungspflichtig sind wird der zu entrichtende Beitrag aus dem Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Versorgungsbezüge und dem Arbeitseinkommen ermittelt (§ 237 SGB V).
Bei Rentnern die versicherungspflichtig sind wird der zu entrichtende Beitrag aus dem Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Versorgungsbezüge und dem Arbeitseinkommen ermittelt (§ 237 SGB V).