Als Alleinstehend in Bezug auf das Einkommensteuergesetz werden sowohl Unverheiratete Personen bezeichnet, als auch Verheiratete getrennt lebende oder diejenigen deren Partner im Ausland lebt (§ 33c Abs 2 EStG).
Als Alleinstehend in Bezug auf das Einkommensteuergesetz werden sowohl Unverheiratete Personen bezeichnet, als auch Verheiratete getrennt lebende oder diejenigen deren Partner im Ausland lebt (§ 33c Abs 2 EStG).