Nach dem § 1 der Zahnärzte-Zulassungsverordnung führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung das Zahnarztregister. In ihm sind alle zugelassenen Zahnärzte und auch die Zahnärzte, die die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, aufzunehmen. Zu den Eintragungsvoraussetzungen gehören die Approbation und eine Vorbereitungszeit von zwei Jahren. Alle Zahnärzte, die im Zahnarztregister aufgelistet sind, sind alle mit einer eigenen Praxis niedergelassen oder haben dies in absehbarer Zeit vor. Nicht jeder Zahnarzt hat automatisch einen Anspruch darauf, im Zahnarztregister aufgenommen zu werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Zahnarzt der in einer Zahnklinik festangestellt ist, entspricht er nicht den Kriterien des Zahnarztregisters. Es sagt aber nichts über die Qualifikation und Qualität des Zahnarztes aus, ob er im Zahnarztregister aufgeführt ist oder nicht.