Die pünktliche Zahlung der Beiträge für die Gesamtsozialversicherung bei der Krankenkasse liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Er muss jeweils dafür sorgen, dass die Zahlung bis zum Zahltag, der in der Satzung festgelegt wurde, erfolgt. Dabei werden zum Zahltag immer die Beiträge für den Vormonat fällig. Die Zahlung des Arbeitgebers gilt als geleistet, wenn die Einzugsstelle über das Geld verfügen kann. Handelt es sich um eine Barzahlung, dann ist dies der Tag, an dem das Geld eingeht. Allerdings ist die Barzahlung eher die Ausnahme, denn in der Regel werden die Beiträge per Scheck, Überweisung, Kontoeinzahlung oder durch das Lastschriftverfahren gezahlt. In diesen Fällen gilt der Tag der Wertstellung als Tag der Einzahlung.