Die ehemalige Wissenschaftlichkeitsklausel wurde 1993 geändert. In der ehemaligen Wissenschaflichkeitsklausel hieß es, dass die Krankenversicherungen nur allgemein anerkannte Heilmethoden oder Untersucherungsmethoden bezahlen müssen. Nach der Neuregelung leisten sie auch bei von der Schulmedizin überwiegend anerkannten Methoden.