Wird eine Rechtsschutzversicherung aus beruflichen Gründen erforderlich oder enthält die private Rechtsschutzversicherung eine Arbeits-Rechtsschutz, dann können die Aufwendungen hierfür von der Steuer abgesetzt werden. Sie gelten als Werbungskosten. Problematisch wird es in diesem Zusammenhang, wenn es sich um eine kombinierte Rechtsschutzversicherung handelt, da nicht genau gesagt werden kann, welcher Teilbetrag nur auf die Arbeits-Rechtsschutz entfällt. Es gab eine pauschale Aufteilung, die sich allerdings nicht durchsetzen konnte. In der Praxis wird nach einer Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums gehandelt. Dabei wird die Prämie nach der Kalkulation des jeweiligen Versicherers aufgeteilt, wobei der Anteil der steuerlich geltend gemacht werden kann, durch eine Bescheinigung des Versicherers nachgewiesen werden muss.