Wer in einer Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse pflichtversicherter Arbeitnehmer ist, der kann die Mitgliedschaft in einer der Ersatzkassen wählen. Dies ist allerdings immer nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer zu dem Personenkreis gehört, den eine Ersatzkasse aufnehmen darf. Auf der anderen Seite haben aber Beschäftigte, die in einer Ersatzkasse pflichtversichert sind, auch das Wahlrecht, ein Mitglied in einer Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenksse zu werden. Wichtig ist bei einem Wechsel der Krankenversicherung, dass die Kündigungsfristen eingehalten werden und das der alten Krankenversicherung ein Nachweis über die Versicherung und der neuen Krankenkasse angezeigt wird.