Wird vom Arbeitgeber einmalig oder laufend eine Nachzahlung gezahlt, zählt dies zu, Arbeitsentgelt. Die Beiträge müssen korrigiert werden. Der Arbeitgeber hat aber auch die Möglichkteit die Beitragsbereichnung für Sonderzahlung anzuwenden.
Wird vom Arbeitgeber einmalig oder laufend eine Nachzahlung gezahlt, zählt dies zu, Arbeitsentgelt. Die Beiträge müssen korrigiert werden. Der Arbeitgeber hat aber auch die Möglichkteit die Beitragsbereichnung für Sonderzahlung anzuwenden.