Nach den gesetzlichen Vorschriften, welche in den allgemeinen Haftpflichtbedingungen verankert sind hat der Versicherer dem Versicherten einen Rechtsschutz bei berechtigter oder unberechtigter Forderungen Dritter zu gewähren. Die Versicherung hat sämtliche Kosten die anfallen auch eventuelle Prozesskosten zu tragen, um sich gegen Ansprüche Dritter zu wehren. Im Versicherungs- Vertragsgesetz ist auch verankert, dass diese Kostenübernahmepflicht auch dann besteht, wenn sich im nach hinein herausstellt, dass die Forderung als unbegründet abgewiesen wurde. Alleine der Glaube des Dritten eventuelle Ansprüche zu haben reicht aus um Rechtsschutzanspruch gewährt zu bekommen. Die Ansprüche müssen allerdings aus dem Privatrechtlichen Bereich kommen und auch dessen Inhalt muss privatrechtlich sein.