Verwendet wird dieser Begriff im Rechtswesen Der örtliche Geltungsbereich ist in § 6 ARB 94 geregelt. Versicherungsschutz besteht danach in Europa, den Mittelmeeranliegerstaaten, den Kanarischen Inseln und der Insel Madeira. Ein Weltweiter Versicherrungsschutz ist allerdings nur gültig, sofern der Versicherte höchstens sechs Wochen einen Auslandsaufenthalt angibt (beruflich bedingt).