Der Versicherungnehmer hat die Versicherung darüber in Kenntnis zu setzen, wenn sich sein Gesundheitszustan zwischen Antragstelung und Policierung ändert. Diese Pflicht wird als Nachmeldepflicht bezeichnet.
Der Versicherungnehmer hat die Versicherung darüber in Kenntnis zu setzen, wenn sich sein Gesundheitszustan zwischen Antragstelung und Policierung ändert. Diese Pflicht wird als Nachmeldepflicht bezeichnet.