Im Jahre 1992 wurde die Hörversicherung als sozialversicherungsfremd im Rahmen des Rentenreformgesetzes abgeschaft. Versicherte, welche bis 1992 in die Hörversicherung einbezahlt haben und vor 1942 geboren sind haben weiterhin einen Anspruch auf Versicherungsleistungen und können weiterhin Beiträge leisten.